Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
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§ 1 Flugerlaubnis
- (1) Für das führen eines Luftfahrzeuges ist eine jeweilige, für das geführte Luftfahrzeug genehmigt, Lizenz erforderlich.
- (2) Die Flugerlaubnis ist vom Führer es Luftfahrzeuges mitzuführen
- (3) Luftfahrzeuge sind:
- 1. Flugzeuge
- 2. Drehflügler
- 3. Luftschiffe
- 4. Segelflugzeuge
- 5. Motorsegler
- 6. Frei- und Fesselballone
- 7. Rettungsfallschirme
- 8. Flugmodelle
- 9. Luftsportgeräte
- 10. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
§ 2 Flug- und Landeplätze
- Das Landen von Luftverkehrsmitteln ist ausschließlich auf dafür vorgesehene, behördlich genehmigte, Flugund Landeplätzen erlaubt.
§ 3 Landeverbotszonen
- Das Landen auf
- 1. Polizeipräsidien,
- 2. Gebäuden der Justiz,
- 3. Feuerwehrwachen sowie
- 4. innerhalb von geschlossen Ortschaften
- ohne ausdrückliche Genehmigung einer Ordnungsperson oder eines höheren Beamten, ist verboten.
§ 4 Überflugverbote
- Das Überfliegen von geschlossenen Ortschaften ist verboten, wenn eine Höhe von 1000 Fuß unter dem Flugverkehrsmittel befindlichen Boden oder Gewässer nicht eingehalten wird.
§ 5 Polizei- und Hilfskräfteeinsätze
- (1) Flugverkehrsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.